Gebäudeeinmessung gemäß §23 Brandenburgisches Vermessungsgesetz
Jeder Eigentümer ist nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz verpflichtet neu errichtete Bauvorhaben für die Fortführung des Liegenschaftskatasters einmessen zu lassen. Außerdem müssen auch Änderungen am Grundriss eines bestehenden Gebäudes oder einer bestehenden baulichen Anlage (Anbau, Teilabriss ect.) für die Fortführung des Liegenschaftskatasters eingemessen werden. Die Gebäudeeinmessung ist eine hoheitliche Vermessung und darf nur durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder die Katasterbehörde durchgeführt werden. Gebäudeeinmessungen von neu errichteten Bauvorhaben werden in der Regel zusammen mit der Gebäudeüberprüfung nach § 72 BbgBO durchgeführt.
Für die Gebäudeeinmessung wird der Umring des Gebäudes örtlich aufgemessen. Es werden die Geschoßzahl, die Dachform und die Funktion des Gebäudes erfasst. Die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung werden bei der zuständigen Katasterbehörde eingereicht, überprüft und in den Nachweis des Liegenschaftskatasters übernommen.
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Diese Leistung gehört zu: Hoheitliche Leistungen, Leistungen für Grundstückseigentümer, Hausbauer
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