Gebäudeüberprüfung gemäß §72 (9) BbgBO
Der Bauherr muss gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde nachweisen, dass er entsprechend seiner erteilten Baugenehmigung seinen Neubau errichtet. Diesen Nachweis muss er binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs erbringen. Häufig wird diese Vermessung zusammen mit der Gebäudeeinmessung (siehe unten) nach §23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes durchgeführt.
Für die Gebäudeüberprüfung wird die örtliche Lage und Höhe des Neubaus erfasst und mit den Angaben aus dem Amtlichen Lageplan verglichen.
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